Satzung

des Anglerverein Hirschfelde e.V.

(letztmalig geändert am 13.12.2024)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Anglerverein Hirschfelde e. V.

Er hat seinen Sitz in Hirschfelde und erstreckt sich vorwiegend auf das Einzugs-gebiet Hirschfelde und Umgebung.

Er ist im Vereinsregister unter Nummer 199 beim Amtsgericht Zittau registriert.

Er ist Rechtsnachfolger der DAV- OG Hirschfelde und ist Mitglied im Angler-verband „Elbflorenz" Dresden e. V.

Er ist politisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

Der Anglerverein Hirschfelde e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder halten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Anliegen des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit sowie die Förderung der nicht gewerblichen Fischerei durch freiwilligen Zusammenschluss allen an der Erfüllung dieses Zwecks mitwirkenden Vereinigungen und Personen.

Der Zweck soll erreicht werden durch:

  1. Mitwirkung bei der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Fischereirechts, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes sowie der Reinhaltung und Pflege der Gewässer.
  2. Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern und Institutionen in allen Belangen der Fischerei.
  3. Vertretung der anglerischen Interessen bei Verbänden und Vereinen deren Zielstellung ebenfalls auf die Erhaltung und Pflege der Landschaft und freilebenden Tierwelt und Pflanzenwelt gerichtet ist.
  4. Mitwirkung bei der Erhaltung und Schaffung gesunder Gewässer.
  5. Schulung und Ausbildung der Mitglieder in allen Fragen der Gewässerpflege, der Bewirtschaftung, der Gerätehandhabung und des weidgerechten Verhaltens.
  6. Durchführung fischereiwirtschaftlicher Maßnahmen.
  7. Förderung und Pflege des Angelns.
  8. Förderung des Anglerverbands -Jugend-
  9. Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Anglerverein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.

Es kann jeder Bürger ab 8 Jahre Mitglied werden. Die Antragstellung von Kindern erfolgt durch die Eltern der Kinder.

Die Mitgliedschaft bleibt versagt, wenn der Antragsteller von anderen Vereinen ausgeschlossen wurde oder sich durch Verstöße gegen Umweltschutz und Fischereirecht sowie den Bestimmungen der DAV-Gewässerordnung schuldig gemacht hat.

Die Aufnahme ist antrags- und bestätigungspflichtig.

Die Aufnahme wird durch mindestens 50% Ja-Stimmen der Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Aufnahme ist gebührenpflichtig. Sie beträgt für Erwachsene 100,00€ und für Kinder und Jugendliche 30,00€.

Die Anzahl der Erwachsenen Vereinsmitglieder ist auf 50 Mitglieder beschränkt wobei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres die Mitgliedschaft offensteht. Sollte die Altersgrenze eines jugendlichen Mitgliedes überschritten werden und die maximale Anzahl von Mitgliedern erreicht sein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Mitgliederzahl in diesem Falle überschritten werden.

§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder

Im Rahmen der Satzung haben alle Mitglieder das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein. Das Recht auf Unterstützung und Förderung entfällt bei fehlender Gemeinnützigkeit.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung einzuhalten, sich mindestens 4 Stunden im Jahr bei Arbeitseinsätzen an Gewässern oder anderen gemeinnützigen Aufgaben zum Wohle des Verbandes, des Natur- und Umweltschutzes zu beteiligen.

Über Vorgänge und Verhandlungen von fischereilicher Bedeutung im Territorium sind die Mitglieder durch den Vorstand zu unterrichten.

Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren für die Mitglieder gemäß der Beitragsordnung des Anglerverbandes „Elbflorenz" Dresden sind ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Stichtag ist der 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres für das Folgejahr.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.        Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt: Er kann nur bis zum 30.06. zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Verein oder durch Abgabe eines schriftlichen Antrags in der Mitgliederversammlung erklärt werden.
  2. durch Auflösung
  3. durch Aberkennung, wenn die Voraussetzungen nach §3 oder §4 nicht mehr vorliegen oder eingehalten wurden.
  4. durch Ausschluss: Er erfolgt bei Umweltverschmutzung an und auf Gewässern sowie automatisch bei ausstehenden Mitgliedsbeiträgen nach dem Stichtag des Geschäftsjahres. Zum Ausschluss führen des weiteren Nichtbefolgung von Weisungen des Verbandes und Vereinsvorstandes, der Fischereiaufsicht und staatlichen Organen sowie verbands- und vereinsschädigendes Verhalten.
  5. über eine Anerkennung der Mitgliedschaft oder einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene hat das Recht zur Stellungnahme zu seinem Verhalten vor der Mitgliederversammlung.
  6. Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Die Beschwerde beim Verband „Elbflorenz" Dresden sowie der Rechtsweg sind dabei nicht ausgeschlossen.
  7. bei Nichtleistung von Arbeitsstunden bzw. Nichtzahlung der entsprechenden Endschädigung von 50€ bis zum Stichtag der Beitragszahlung.

2.     Die mittelbare Mitgliedschaft bzw. die Ehrenmitgliedschaft erlöschen:

  1. durch Verlust der Mitgliedschaft in der zugehörigen Organisation
  2. durch Tod
  3. bei fördernden Mitgliedern durch Entlassung

3.        Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen. Sie haben den fälligen Beitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 6 Organe

       Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Gewässerwart

- dem Schriftführer

In seiner ersten Sitzung erarbeitet der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan und beauftragt seine Mitglieder mit der Wahrnehmung der einzelnen Fachaufgaben.

Vorstand im gesetzlichen Sinne (§26 BGB) sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von Ihnen hat Einzelbefugnisse. Sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

Die Mitglieder des Vorstandes und ein Revisor werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Tod oder Austritt eines Vorstandsmitgliedes oder des Revisors ist eine Neuwahl in die frei gewordene Funktion zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Der Vorstand leitet den Verein und verwaltet sein Vermögen.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist mindestens viermal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden einzuberufen. Bei Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder sind außerordentliche Beratungen durchzuführen.

Die Prüfung des Finanzwesens des Vereins erfolgt durch den Revisor. Der Revisor prüft mindestens einmal im Jahr und erstattet einen Revisor-Bericht, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt jeweils in der vorhergehenden Versammlung, auf der Homepage und/ oder in den internen Verteilern. Des Weiteren werden besonders wichtige Tagesordnungspunkte mindestens fünf Tage vor der Versammlung bekannt gegeben.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Revisors
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und Festlegung des Haushaltplanes sowie die Erteilung der Entlastung.
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  4. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand durch schriftlichen Antrag vorgebracht wurden.
  5. Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.

Eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist.

In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:

  1. die Mitglieder des Vorstandes
  2. die ordentlichen Mitglieder

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung widerspiegelt.

§ 9 Vereinsjugend

Zur Bildung einer Jugendgruppe wird in der Mitgliederversammlung ein Vereins-Jugendleiter berufen (gewählt).

§ 10 Beitrag

Die ordentliche Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Wirksamwerden der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein.

Der Beitrag ist grundsätzlich im Voraus fällig und per Überweisung auf das Vereinskonto bis 31.12. des vorangegangen Jahres zu entrichten.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden in den Finanz- und Beitragsordnung geregelt.

Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern eine Umlage, welche durch den Vorstand festgelegt wird und im Verein zur Finanzierung von Veranstaltungen, Verbindlichkeiten und Rücklagen verbleibt.

Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen die Zahlungsfrist verlängern.

Der Verein erhebt von seinen ordentlichen Mitgliedern bei Nichterfüllung der festgesetzten Arbeitsstunden eine pauschale Abgabe von 50€, welche mit dem Jahresbeitrag zu überweisen ist.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einem Wegfall eines bisherigen Zweckes ist das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögen dem Landesverband Sächsischer Angler e.V. mit der Empfehlung zur Verfügung zu stellen, das Vermögen für gemeinnützige Zwecke des Fischereiwesens und des Angelns und zur Jugendpflege zu nutzen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung vom 12.01.2008 wurde am 13.12.2024 geändert und neu verfasst.

Geänderte und beschlossene Satzung am 13.12.2024

 

Bankverbindung:

Anglerverein Hirschfelde e.V.

IBAN: DE36 8306 5408 0005 4370 24

Deutsche Skatbank

Verwendungszweck: Name, Vorname, Mitgliedsbeitrag

 

Beitragsordnung:

Production